Der Erfolg eines Unternehmens hängt langfristig nicht nur von der fachlichen Kompetenz der Beschäftigen ab, sondern geht auch mit der Motivation, dem Wohlbefinden und der Gesundheit aller Arbeitnehmer einher. Qualifizierte und gesunde Mitarbeiter sind das höchste Gut eines Unternehmens. Krankheitsbedingte Ausfälle verursachen Unternehmen jährlich einen immensen Kostenfaktor. Daraus resultieren hohe Produktivitäts- und Qualitätseinbußen. Durch betriebliche Präventionsmaßnahmen können die Mitarbeiter abgeholt werden und lassen sich in ihrem Gesundheitsbewußtsein stärken. Der Zeitaufwand ist gering und die Eingriffe in Arbeitsprozesse minimal. Für Arbeitgeber und Beschäftigte ergeben sich durch eine erfolgreiche Umsetzungskompetenz von betrieblicher Gesundheitsförderung zahlreiche Vorteile!
Vorteile betrieblicher Gesundheitsförderung
Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
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Sicherung der Leistungsfähigkeit aller Arbeitnehmer | Verbesserung des Gesundheitszustandes und Senkung gesundheitlicher Risiken |
Verbesserung der Mitarbeitermotivation und der Identifikation mit dem Unternehmen | Reduzierung der Arztbesuche |
Reduzierung der AU-Tage und damit der Produktionsausfälle im Jahr | Verbesserung der gesundheitlichen Bedingungen im Unternehmen |
Steigerung der Produktivität und Qualität | Verringerung von Belastungen am Arbeitsplatz |
Imageaufwertung des Unternehmens | Verbesserung der Lebensqualität |
Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit | Zunahme der eigenen Leistungsfähigkeit |
Erhöhung der Arbeitszufriedenheit und Verbesserung des Betriebsklimas | |
Eigene Mitgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs |
Steuerliche Vorteile für das Unternehmen
Seit dem 1. Januar 2009 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit zudem unbürokratisch steuerlich unterstützt. Immerhin 500 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr seither lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren.
Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Hierzu zählen
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Bewegungsprogramme ( Rückenschule , Rücken-Yoga )
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Stressbewältigung (Entspannungs-Yoga)
Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 34: Betriebliche Gesundheitsförderung
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“